Aufbewahrung des Tresorschlüssels – aktuelles OVG-Urteil

Die „richtige“ Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln: Ein aktuelles OVG-Urteil soll Rechtsklarheit für Waffenbesitzer schaffen, die ihre Waffen in einem Waffenschrank mit Schlüsselschloss aufbewahren.

In einer aktuellen Entscheidung (Az.: 20 A 2384/20) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW in Münster bestimmte Vorgaben zur Aufbewahrung des Schlüssels zum Waffenschrank gemacht: „Diese sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht“, so der DJV in einer Mitteilung.

Im konkreten Fall habe der Kläger während einer Urlaubsabwesenheit seine Waffenschrankschlüssel in einem doppelwandigen Stahltresor mit einem Gewicht von 40 Kg aufbewahrt. Im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls hätten die Diebe diesen Tresor aufgebrochen, anschließend beschädigungsfrei den Waffenschrank geöffnet und zwei Kurzwaffen entwendet.

Hierauf die örtliche Behörde die Erlaubnisse des Klägers wegen eines Aufbewahrungsverstoßes und daraus resultierender waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen.

Der Kläger habe sich zunächst erfolglos gegen den Widerruf seiner Erlaubnisse an das VG Düsseldorf gewandt (Az.: 22 K 3002/19) und sei gegen diese Entscheidung in Berufung gegangen.

Das OVG habe zwar die mangelhafte Aufbewahrung bestätigt, da die Schlüssel nicht in einem Behältnis gleicher Sicherheitsstufe wie der genutzte Waffenschrank aufbewahrt worden seien, habe aber hierin keinen gröblichen Verstoß des Waffenbesitzers erkannt und ihm insoweit Recht gegeben, als es den Entzug seiner Erlaubnisse als Unrechtmäßig erachtete.

Das Forum Waffenrecht kritisiert die Entscheidung als zu weit gehend. Konkrete Vorgaben zur Aufbewahrung von Schlüsseln zum Waffenschrank seien nicht normiert und der Gesetzgeber fordere auch nicht, dass ein Waffenschrank zwingend durch ein Schloss mit Zahlenkombination verschlossen wird. Auch die bisherige Rechtsprechung oder Kommentarliteratur würden einen Zwang zur Aufbewahrung des Schlüssels in einem gleichwertigen Behältnis verneinen, ebenso wie der Gesetzgeber, der zwar hohe Anforderungen stelle, aber dem verantwortungsbewussten Waffenbesitzer einen gewissen Spielraum lasse (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2015, Az.: B 1 K 15.345). Auch die Aufbewahrung in einer stabilen, aber nicht zertifizierten Geldkassette an einem anderen Ort im Haus sei als ausreichend angesehen worden (VG Köln, Urteil vom 21.02.2019, Az.: 20 K 8077/17).

Sicher ist sicher

Als unzulässig angesehen worden sei dagegen die Aufbewahrung an einer Schraube unter dem Waschbecken in der Gästetoilette (BayVGH, Beschluss vom 25.05.2021, Az.: 24 ZB 21.943, 24 ZB 21.946, 24 ZB 21.947) oder gänzlich unbeaufsichtigt an einem Schlüsselbund im häuslichen Büro (VG Bayreuth, Urteil vom 30.10.2015, Az.: B 1 K 15.345).

Waffenbesitzer seien aber immer auf der sicheren Seite, wenn sie die vom OVG Münster aufgestellten Vorgaben beachten. Eine solche Aufbewahrung sei zwar nach Ansicht des Forum Waffenrecht nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfehlenswert, zumal sich Gerichte und Behörden zukünftig sicher verstärkt hierauf berufen würden.

Die Anforderungen an die Aufbewahrung seien hoch. Es müsse praktisch ausgeschlossen sein, dass jemand unbefugtes die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel erlange.

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