Umsetzung der geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie (Magazine, Salut, Deko, wesentl. Teile)

Zum 1. September 2020 treten weitreichende Änderungen beim Waffenrecht in Kraft. Im Folgenden die wichtigsten Regelungen.

Große Magazine für Zentralfeuermunition

Solche Magazine sind künftig verboten. Bisher unterlagen Magazine keiner waffenrechtlichen Regelung. Nach der Neuregelung werden alle Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, also auch von Repetierwaffen, dann gesetzlich verboten sein, wenn sie mehr als zehn Patronen für Langwaffen oder 20 Patronen für Kurzwaffen aufnehmen können. Maßgeblich ist hier der Magazinkörper. Bei festeingebauten Magazinen gilt dieses Verbot nur für Selbstladewaffen.
Altbesitzer, die bereits vor dem 13. Juni 2017 ein größeres Magazin besessen haben, können dieses binnen eines Jahres, bis zum 1. September 2021, bei der Waffenbehörde anmelden und erhalten hierfür eine Anzeigebescheinigung. Die so angemeldeten Magazine sind dann weiterhin keine verbotenen Gegenstände und müssen auch nicht gesondert aufbewahrt werden.
Für solche Magazine, die nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 1. September 2020 besessen wurden, ist für den weiteren erlaubten Besitz eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) erforderlich.
Hieraus erwächst ein Verbot für halbautomatische Waffen mit fest eingebauten Magazinen, die die Verbotskriterien erfüllen. Gegenüber Altbesitzern, die solche Waffen bereits vor dem 13. Juni 2017 besessen haben, wird das Verbot nicht wirksam. Wer solche Waffen im Zeitraum vom 13. Juni 2017 bis 1. September 2021 besessen hat oder besitzt, muss diese der Waffenbehörde oder Polizeidienststelle überlassen oder eine Ausnahmegenehmigung des BKA einholen.

Neue wesentliche Waffenteile

Wesentliche Waffenteilestehen waffenrechtlich den Schusswaffen gleich, unterliegen also den gleichen Erlaubnisvorbehalten wie Schusswaffen. Neue wesentliche Waffenteile sind ab 1. September dieses Jahres das Gehäuse, bei teilbaren Gehäusen das Gehäuseober- und –unterteil sowie bei teilbaren Verschlüssen der Verschlusskopf und der Verschlussträger. Sofern wesentliche Teile nicht als eine Komplettwaffe, sondern einzeln vorhanden sind, muss der Besitzer diese binnen Jahresfrist in eine Waffenbesitzkarte eintragen lassen bzw. eine waffenrechtliche Erlaubnis hierfür beantragen. Besitzt jemand wesentliche Teile verbotener Waffen, sind diese Teile bis spätestens zum 1. September 2021 der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen oder hierfür beim BKA eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
Zu den wesentlichen Teilen im neuen Waffengesetz hat das BKA einen Leitfaden erstellt, der hier (Download) oder unter www.bka.de eingesehen werden kann.

Salutwaffen

Die bisher frei erwerbbaren Salutwaffen, also ehemals schussfähige Feuerwaffen, die derart umgebaut wurden, dass lediglich Kartuschenmunition mit ihnen verschossen werden kann, werden zukünftig wie eine Originalwaffe vor dem Umbau behandelt. Das bedeutet, dass beispielsweise ein umgebauter Vollautomat künftig verboten ist und eine umgebaute erlaubnispflichtige Waffe in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden muss. Personen, die bereits im Besitz von Salutwaffen sind, müssen für diese bis spätestens 1. September 2021 die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis beantragen. Verbotene Schusswaffen sind innerhalb der vorgenannten Frist der Waffenbehörde oder Polizei zu überlassen oder hierfür eine Ausnahmegenehmigung beim BKA zu beantragen.

Dekorationswaffen

Als Dekorationswaffen gelten nur noch solche Waffen, die nach den geltenden EU-Richtlinien abgeändert wurden und über eine EU-Deaktivierungsbescheinigung verfügen. Diese Bescheinigung wird von den Beschussämtern nach entsprechender Abnahme erteilt. Diese Dekorationswaffen müssen bei der Waffenbehörde angemeldet werden.
Dekorationswaffen, die nach bisher gültigen deutschen Maßstäben unbrauchbar gemacht worden sind, können unverändert und ohne Anmeldung bei der Behörde beim bisherigen Besitzer verbleiben. Erfolgt jedoch ein Besitzerwechsel durch Vererben, Verkaufen oder Verschenken, muss die Waffe auf den aktuellen Standard nach den EU-Verordnungen überarbeitet und den Beschussämtern zur Begutachtung vorgeführt werden. Dort wird dann eine Deaktivierungsbescheinigung erstellt. Erst danach kann der Besitzerwechsel und die Anmeldung auf der Behörde vollzogen werden. Ansonsten wäre die Waffe als erlaubnispflichtige Waffe zu behandeln.
Künftig ist die Überlassung, der Erwerb, das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Dekorationswaffen der Waffenbehörde zwingend anzuzeigen.

Pfeilabschussgeräte

Pfeilabschussgeräte, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gehalten werden kann, unterliegen nun der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht. Wer am 1. September 2020 ein solches Gerät besessen hat, muss hierfür innerhalb eines Jahres eine Besitzerlaubnis beantragen oder dieses einem Berechtigten überlassen.

Rechtsänderung für Sportschützen

Das Landratsamt weist zudem darauf hin, dass hinsichtlich der Bedürfnisprüfung für Sportschützen neue Regelungen gelten. Darüber hinaus wurde die Anzahl der Waffen, die auf eine „Gelbe Waffenbesitzkarte“ erworben werden können, auf zehn begrenzt.

Weitere Informationen: BKA (Flyer, Leitfäden und Anträge zum
3.
WaffRÄndG)

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